16Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens sollten die Messung mit dem Messgerät Leivtec XV3, das bundesweit im Einsatz ist, rechtlich überprüfen lassen. Zum Leidwesen der meisten Betroffenen ist der Messgerätename nicht im Bußgeldbescheid vermerkt. Anwälte aber können hier nach Einsicht in die Ermittlungsakte Klarheit schaffen.
Wo liegt das Problem?
Von Sachverständigen durchgeführte Testmes-sungen mit Leivtec XV3 ergaben erhebliche Abweichungen bei den Messergebnissen. Zwei Geräte desselben Typs zeigten Messdifferenzen in einer Höhe an, die über Punkte in Flensburg und/oder Fahrverbote entscheiden kann! Zeigen sich solche Messfehler, so sind die Messungen nicht verwertbar. Auch hier gilt: wo kein Kläger, da kein Richter!