22. April 2021

Rückruf des Blitzers „Leivtec XV3“ nach zahlreichen Fehlmessungen!


16Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens sollten die Messung mit dem Messgerät Leivtec XV3, das bundesweit im Einsatz ist, rechtlich überprüfen lassen. Zum Leidwesen der meisten Betroffenen ist der Messgerätename nicht im Bußgeldbescheid vermerkt. Anwälte aber können hier nach Einsicht in die Ermittlungsakte Klarheit schaffen.

Wo liegt das Problem?

Von Sachverständigen durchgeführte Testmes-sungen mit Leivtec XV3 ergaben erhebliche Abweichungen bei den Messergebnissen. Zwei Geräte desselben Typs zeigten Messdifferenzen in einer Höhe an, die über Punkte in Flensburg und/oder Fahrverbote entscheiden kann! Zeigen sich solche Messfehler, so sind die Messungen nicht verwertbar. Auch hier gilt: wo kein Kläger, da kein Richter!

Deshalb sollten Sie die Ihnen vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung rechtlich prüfen lassen.

Was sagen Hersteller und PTB?

Die PTB (Physikalisch Technische Bundes-anstalt), welche zuständig für die Zulassungen der Messgeräte ist, äußert sich dazu auf Ihrer Homepage wie folgt:

„… Am 09.03.2021 erlangte die PTB nun Kennt-nis über weitere Versuche von Sachverständigen, die zeigen, dass es darüber hinaus spezielle Szenarien gibt, bei denen es auch unter den Regeln der ergänzten Gebrauchsanweisung zu unzulässigen  Messwertabweichungen kommen kann. Die PTB hat daraufhin umgehend den Hersteller und die zuständigen Stellen der Markt- und Verwendungsaufsichtsbehörden informiert und mit intensiven eigenen Versuchen begonnen. Die Ergebnisse stehen noch aus.“

Ein von mir vor dem Amtsgericht Mülheim an der Ruhr verhandeltes Verfahren zum Messgerät Leivtec XV3 wurde am 16.04.2021 in der Hauptverhandlung eingestellt (Aktenzeichen: 37 OWi-292 Js 573/20-88/20) und mit intensiven eigenen Versuchen begonnen. Die Ergebnisse stehen noch aus.“

Nun hat auch der Gerätehersteller alle Behörden angewiesen, dieses Messgerät nicht mehr einzusetzen.

Wie entscheiden die Gerichte?

Nach meinem Dafürhalten dürften Gerichte derzeit allein schon aufgrund der bestehenden Bedenken der Messsicherheit des Leivtec XV3 geneigt sein, die jeweiligen Ordnungswidrigkei-tenverfahren zumindest einzustellen oder aber den Betroffenen sogar freizusprechen.


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