Genaue Zeitangaben können hier also nicht gemacht werden.
Entfernen nach Ablauf der Wartefrist oder berechtigtes/entschuldigtes Entfernen
Kann der Unfallbeteiligte nicht nach Absatz 1 des § 142 StGB belangt werden, da er z.B. eine angemessene Zeit gewartet oder sich berechtigt/entschuldigt entfernt hat, so kann er sich dennoch über § 142 Abs. 2 StGB strafbar machen. Denn er muss die Feststellungen zu seiner Art der Unfallbeteiligung unverzüglich nachträglich ermöglichen, also etwa unverzüglich die Polizei verständigen. Ein berechtigtes (Abs. 2 Nr. 2) Entfernen kann beispielsweise dann vorliegen, wenn der durch den Unfall verletzte Unfallbeteiligte zumindest auch zwecks ärztlicher Versorgung seiner Verletzung wegfährt.
Unvorsätzliches Entfernen vom Unfallort
Meine Mandanten tragen mir häufig vor, sie hätten doch überhaupt nichts vom Unfall bemerkt, wie sollten sie sich dann strafbar gemacht haben?! Entfernt sich ein Unfallbeteiligter unvorsätzlich vom Unfallort und erfährt er erst später an einem anderen Ort von dem Unfall, so scheidet eine Strafbarkeit wegen Unfallflucht aus; denn zum Tatbestand des § 142 StGB gehört auch immer eine subjektive Seite, nämlich das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Auch eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB scheidet aus, da das unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort nicht vom Wortlaut der Norm erfasst wird. Das Nichterkennen eines Fremdschadens infolge nachlässiger Nachschau lässt die Annahme eines (zumindest bedingten) Vorsatzes jedoch nicht zwingend entfallen.
Ist der Vorsatz ausgeschlossen, so kommt bei fahrlässiger Begehung eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 49 Abs. 1 Nr. 29, 34 StVO in Betracht.
Tätige Reue
Selten kommt auch eine Strafmilderung oder Straffreiheit in Betracht. Gem. § 142 Abs. 4 StGB wird die Strafe gemildert, wenn sich der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs abgespielt hat, oder es kann von Strafe gänzlich abgesehen werden, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Std. freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht und kein bedeutender Fremdschaden (Grenze: ca. 1.300 €) eingetreten ist.