Insbesondere bei Rotlichtverstößen kann häufig wegen eines Augenblicksversagens vom Fahrverbot abgesehen werden. Ein solches kann hier etwa in Form des sog. „Mitzieheffekts“ gegeben sein, d.h. wenn der Betroffene durch das Anfahren anderer Verkehrsteilnehmer sozusagen „mitgezogen“ wird, obwohl für seine Fahrspur noch Rotlicht zeigte. In diesem Falle wird die Geldbuße nicht erhöht, sondern allein vom Fahrverbot abgesehen.
Was Sie tun sollten
Soweit für Sie der Antritt des Fahrverbots innerhalb der Ihnen möglicherweise gewährten viermonatigen Abgabefrist nicht möglich ist, so rate ich Ihnen dazu, sich unbedingt innerhalb der 2-wöchigen Einspruchsfrist an einen Verkehrsrechtsanwalt mit einschlägigen Erfahrungen zu wenden. Meiner Erfahrung nach ist es häufig möglich, bereits im behördlichen Verfahren (d.h. bevor die Sache an das Amtsgericht abgegeben wird) gegenüber der Bußgeldstelle ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen. Dies ist insbesondere für die Mandanten von erheblich finanziellem Vorteil, die nicht rechtsschutzversichert sind.
Beachten Sie aber in jedem Falle, dass Sie spätestens mit Ablauf der Ihnen ggfs. gewährten viermonatigen Antrittsfrist keine Fahrzeuge mehr im Straßenverkehr führen dürfen, selbst wenn Sie Ihren Führerschein noch nicht abgegeben haben. Andernfalls machen Sie sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG strafbar, was weitaus schlimmere Konsequenzen für Sie haben kann.