Der neue Bußgeldkatalog 2022 – jetzt wird abkassiert!

Nun ist der neue Bußgeldkatalog in Kraft, mit dem sich Bund und Länder auf wesentlich schärfere Regeln und krass erhöhte Bußgelder verständigt haben. So werden unter anderem Geschwindigkeitsüberschreitungen und Parkverstöße nun extrem teuer bis hin zur Verdopplung der bisherigen Geldbuße. In diesem Artikel sollen aufgrund ihrer hohen Relevanz im täglichen Straßenverkehr ausschließlich Geschwindigkeitsüberschreitungen (dazu 1.) und Park- und Halteverstöße (dazu 2.) beleuchtet werden.

Geschwindigkeitsüberschreitungen

Wir erinnern uns an die Peinlichkeit rund um die StVO-Novelle aus April 2020, welche aufgrund eines Formfehlers für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben wurde. Die Fahrverbote aus dieser aufgehobenen StVO-Novelle (innerorts ab 21 km/h und außerorts ab 26 km/h) finden im neuen Bußgeldkatalog 2021 aber nunmehr keine Berücksichtigung. Insoweit verbleibt es bei den seit Jahren bekannten folgenden Fahrverboten:

  • Fahrverbot ab einer Überschreitung von 31 km/h innerorts
  • Fahrverbot ab einer Überschreitung von 41 km/h außerorts
  • Fahrverbot bei einer zweimaligen Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres zwischen Datum der Rechtskraft der ersten Tat und Datum der zweiten Tat.

In der nachfolgenden Übersicht finden Sie die Verschärfungen:

 

Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts

Überschreitung altes Bußgeld neues Bußgeld Punkte Fahrverbot
bis 10 km/h 15 Euro 30 Euro keine nein
11-15 km/h 25 Euro 50 Euro keine nein
16-20 km/h 35 Euro 70 Euro keine nein
21-25 km/h 80 Euro 115 Euro 1 nein
26-30 km/h 100 Euro 180 Euro 1 1 Monat*
31-40 km/h 160 Euro 260 Euro 2 1 Monat
41-50 km/h 200 Euro 400 Euro 2 1 Monat
51-60 km/h 280 Euro 560 Euro 2 1 Monat
61-70 km/h 480 Euro 700 Euro 2 2 Monate
über 70 km/h 680 Euro 800 Euro 2 3 Monate

 

Geschwindigkeitsüberschreitungen außerorts

Überschreitung altes Bußgeld neues Bußgeld Punkte Fahrverbot
bis 10 km/h 10 Euro 20 Euro keine nein
11-15 km/h 20 Euro 40 Euro keine nein
16-20 km/h 30 Euro 60 Euro keine nein
21-25 km/h 70 Euro 100 Euro 1 nein
26-30 km/h 80 Euro 150 Euro 1 1 Monat*
31-40 km/h 120 Euro 200 Euro 1 1 Monat*
41-50 km/h 160 Euro 320 Euro 2 1 Monat
51-60 km/h 240 Euro 480 Euro 2 1 Monat
61-70 km/h 440 Euro 600 Euro 2 2 Monate
über 70 km/h 600 Euro 700 Euro 2 3 Monate

*bei einer zweimaligen Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres zwischen Datum der Rechtskraft der ersten Tat und Datum der zweiten Tat.

Park- und Halteverstöße

Bei den Parkverstößen hat sich die Geldbuße auf 55,00 EUR wie folgt erhöht (auszugsweise):

  • Parken auf Gehweg und/oder Radweg
  • Parken in einer Fußgängerzone
  • Parken in zweiter Reihe
  • Parken auf Behindertenparkplatz
  • Parken auf Plätzen für E-Fahrzeuge (i.d.R. Ladestationen)
  • Parken auf Plätzen für Carsharing-Fahrzeuge
  • ab einer Parkdauer von 1 Stunde beziehungsweise 3 Stunden sowie bei zusätzlicher „Behinderung“ ist eine Geldbuße von bis zu 110,00 EUR zu erwarten.

Was Halteverstöße anbelangt, so wird ein Halten (ein Parken natürlich erst recht) auf einem Bussonderfahrstreifen, einer Zickzacklinie oder einem Schutzstreifen für Radfahrer oder in zweiter Reihe (Ausnahme für Taxifahrer) mit einem Bußgeld von 55,00 EUR geahndet. Bei einer Haltedauer von mehr als 3 Stunden oder etwa bei Behinderung oder Gefährdung werden 70,00 EUR und 100,00 EUR fällig. Schwere Fälle könne sogar punkterelevant sein.

Eine Verdopplung des Bußgeldes erfolgt nun bei Verstößen gegen die sog. Parkscheibenpflicht; dieser Spaß kostet nun 20,00 EUR.

 

Was ist mit Punkten in Flensburg?

Bei den Punkten hat sich gegenüber der vormaligen Rechtslage nicht viel geändert. Ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h gibt es 1 Punkt in Flensburg. Bei einem Punktestand von 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Bundesverkehrsminister Andres Scheuer sprach insgesamt von einem fairen Kompromiss und meint: „es geht an den Geldbeutel, aber nicht an den Führerschein. Die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt“. Dem möchte ich zustimmen, berücksichtigt man dabei vor allem die Tatsache, dass die StVO-Novelle 2020 Änderungen vorsah, die weitaus dramatischere Konsequenzen wie Fahrverbote schon ab relativ geringen Geschwindigkeitsüberschreitungen für die Verkehrsteilnehmer vorsah, welche im Bußgeldkatalog 2021 nun aber nicht mehr übernommen wurden. Und seien wir mal ehrlich, im Vergleich zu unseren europäischen Nachbarn kommen Raser in Deutschland doch recht milde davon. In Großbritannien kostet eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h bis zu 2.860 EUR, in Österreich ist dies mit einer Geldbuße bis zu 2.180 EUR auch nicht viel günstiger und in der Schweiz werden geringe Überschreitungen von 20 km/h mit mind. 145 EUR verfolgt.

Ob Verstöße erfolgreich angegriffen werden können, bleibt nach wie vor einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalles vorbehalten. Da das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht ein Spezialgebiet des Verkehrsrechts darstellt und hier Fachwissen mit Kenntnis der aktuellen – meist auch örtlichen – Rechtsprechung unabdingbar ist, sollten Sie sich im Falle eines Tatvorwurfes durch die Bußgeldstelle stets an einen „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ wenden.

 

Ich wünsche Ihnen allzeit gute Fahrt!

Umgang mit dem Tatvorwurf der Fahrerflucht

Zunächst ein Rat vorweg: geben Sie gegenüber der Polizei oder einer anderen Stelle niemals eine Einlassung zur Sache ab, bevor ein Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakte hatte!

Sinn und Zweck des Tatbestandes der Unfallflucht (§ 142 StGB) ist es, die aus einem Verkehrsunfall resultierenden Schadensersatzansprüche der Geschädigten zu sichern. Schutzgut sind also die Vermögensinteressen der Geschädigten. Aufgrund der Vielzahl von denkbaren Konstellationen der Unfallflucht soll in diesem Beitrag lediglich der „übliche Fall“ eines Entfernens von der Unfallstelle erörtert werden, namentlich das Entfernen von der Unfallstelle ohne anwesende Geschädigte (z.B. im Falle des Parkremplers) und ohne Konsultation der Polizei.

Schaden

Bei der Frage nach der Schadenshöhe kommt es nicht auf den Schaden am eigenen Fahrzeug an, sondern auf den Schaden am Rechtsgut der Geschädigten. Bei Bagatellschäden, bei denen üblicherweise nicht mit Schadenersatz-ansprüchen gerechnet werden muss, scheidet der Tatbestand der Unfallflucht aus; die Wertgrenze setzt die Rechtsprechung hier bei etwa 25 € bis 50 € an.

Wartepflicht und Wartezeit

§ 142 Abs. 1 StGB verlangt von dem Unfallbeteiligten nur seine Anwesenheit am Unfallort (sog. passive Feststellungsduldungs-pflicht) sowie seine Angabe, am Unfall beteiligt zu sein (sog. Vorstellungspflicht). Den Unfallhergang aufklären muss der Unfallbeteiligte allerdings nicht.

Welche Wartezeit als „nach den Umständen angemessen“ anzusehen ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls und an den Maßstäben der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu bemessen.

Genaue Zeitangaben können hier also nicht gemacht werden.

Entfernen nach Ablauf der Wartefrist oder berechtigtes/entschuldigtes Entfernen

Kann der Unfallbeteiligte nicht nach Absatz 1 des § 142 StGB belangt werden, da er z.B. eine angemessene Zeit gewartet oder sich berechtigt/entschuldigt entfernt hat, so kann er sich dennoch über § 142 Abs. 2 StGB strafbar machen. Denn er muss die Feststellungen zu seiner Art der Unfallbeteiligung unverzüglich nachträglich ermöglichen, also etwa unverzüglich die Polizei verständigen. Ein berechtigtes (Abs. 2 Nr. 2) Entfernen kann beispielsweise dann vorliegen, wenn der durch den Unfall verletzte Unfallbeteiligte zumindest auch zwecks ärztlicher Versorgung seiner Verletzung wegfährt.

Unvorsätzliches Entfernen vom Unfallort

Meine Mandanten tragen mir häufig vor, sie hätten doch überhaupt nichts vom Unfall bemerkt, wie sollten sie sich dann strafbar gemacht haben?! Entfernt sich ein Unfallbeteiligter unvorsätzlich vom Unfallort und erfährt er erst später an einem anderen Ort von dem Unfall, so scheidet eine Strafbarkeit wegen Unfallflucht aus; denn zum Tatbestand des § 142 StGB gehört auch immer eine subjektive Seite, nämlich das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Auch eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB scheidet aus, da das unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort nicht vom Wortlaut der Norm erfasst wird. Das Nichterkennen eines Fremdschadens infolge nachlässiger Nachschau lässt die Annahme eines (zumindest bedingten) Vorsatzes jedoch nicht zwingend entfallen.

Ist der Vorsatz ausgeschlossen, so kommt bei fahrlässiger Begehung eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 49 Abs. 1 Nr. 29, 34 StVO in Betracht.

Tätige Reue

Selten kommt auch eine Strafmilderung oder Straffreiheit in Betracht. Gem. § 142 Abs. 4 StGB wird die Strafe gemildert, wenn sich der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs abgespielt hat, oder es kann von Strafe gänzlich abgesehen werden, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Std. freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht und kein bedeutender Fremdschaden (Grenze: ca. 1.300 €) eingetreten ist.

Folgen einer Unfallflucht: was passiert mit meiner Fahrerlaubnis?

Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB hat eine Verurteilung wegen Unfallflucht in der Regel eine Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. Aber: stellt das Gericht in der Hauptverhandlung keine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen – welche aber Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis wäre – fest, so hat es die Möglichkeit, als Nebenstrafe ein Fahrverbot nach § 44 StGB zu verhängen statt die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Gericht die Fahrerlaubnis auch vorläufig entziehen, vgl. § 111a Abs. 1 StPO, § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.

Abschließender Rat: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!

Sollten Sie Ermittlungen wegen Unfallflucht ausgesetzt sein, so rate ich Ihnen wie eingangs erwähnt dringend an, keine Angaben gegenüber der Polizei zu machen und einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der Einsicht in die Ermittlungsakte zu beauftragen. Denken Sie immer daran: Sie haben das Recht zu schweigen und dieses wird Ihnen in keinem Falle negativ ausgelegt.

Betrunken mit E-Scooter gefahren? Ist das strafbar? Verliere ich meine Fahrerlaubnis?

Entgegen der weit verbreiteten Ansicht gelten E-Scooter strafrechtlich gesehen grundsätzlich als Kraftfahrzeuge, welche die maximale Geschwin-digkeit von 20 km/h nicht überschreiten dürfen (vgl. § 1 eKFV). Sie sind also gerade nicht etwa mit Fahrrädern gleichzusetzen. So stellt sich hier die Frage, ob man denn seine Fahrerlaubnis verlieren kann, wenn man nach einer – in Corona-Zeiten wohl eher selten gewordenen – durchzechten Nacht betrunken mit einem E-Scooter den Heimweg antritt.

Welche Alkoholgrenzwerte gelten?

Bei E-Scooters gelten die für das Führen eines Autos zugrunde gelegten Alkoholgrenzen, d.h. ab einer Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) von 1,1 Promille aufwärts liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor, zwischen einer BAK von 0,3 und 1,1 Promille (mit Ausfallerscheinungen) liegt relative Fahruntüchtigkeit vor. Die 1,6 Promille-Grenze wie bei Fahrradfahrern gilt hier also nicht.

Nimmt man nun mit einem E-Scooter betrunken am öffentlichen Straßenverkehr teil, so kommt nicht nur die Begehung einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24 a StVG ab einer BAK von 0,5 Promille in Betracht, sondern auch die Verwirklichung des Straftatbestandes der Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB.

Was geschieht mit meiner Fahrerlaubnis?

Werden Sie betrunken angehalten und Ihr Blut auf seine Alkoholkonzentration untersucht, so ist zunächst an § 111 a StPO zu denken. Dieser regelt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, soweit dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB entzogen werden wird. Letzte Norm wiederum regelt die (endgültige) Entziehung der Fahrerlaubnis. Interessant ist hier der Absatz 2 des § 69 StGB, denn hier werden sog. Regelbeispiele aufgezählt, in denen der Fahrer (Täter) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Eines dieser Regelbeispiele ist die Ziffer 2, nämlich die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Ihre Fahrerlaubnis unter Zugrundelegung der o.g. BAK-Grenzwerte entzogen werden kann.

Wie kann ich das verhindern?

Insbesondere bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnahmsweise davon ausgenommen werden, so dass die Fahrerlaubnis im Umfang dieser Ausnahme bestehen bleibt und dies auf dem Führerschein mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet wird. Denkbar ist also etwa, dass Ihnen das Fahren mit Ihrem Auto weiterhin gestattet wird. Hier wird es aber immer auf den Einzelfall ankommen.

Sollte Ihnen die Fahrerlaubnis bereits entzogen worden sein, so ist die Entscheidung des Gerichts über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Beschwerde gem. § 304 StPO anfechtbar.

Rückruf des Blitzers „Leivtec XV3“ nach zahlreichen Fehlmessungen!

16Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens sollten die Messung mit dem Messgerät Leivtec XV3, das bundesweit im Einsatz ist, rechtlich überprüfen lassen. Zum Leidwesen der meisten Betroffenen ist der Messgerätename nicht im Bußgeldbescheid vermerkt. Anwälte aber können hier nach Einsicht in die Ermittlungsakte Klarheit schaffen.

Wo liegt das Problem?

Von Sachverständigen durchgeführte Testmes-sungen mit Leivtec XV3 ergaben erhebliche Abweichungen bei den Messergebnissen. Zwei Geräte desselben Typs zeigten Messdifferenzen in einer Höhe an, die über Punkte in Flensburg und/oder Fahrverbote entscheiden kann! Zeigen sich solche Messfehler, so sind die Messungen nicht verwertbar. Auch hier gilt: wo kein Kläger, da kein Richter!

Deshalb sollten Sie die Ihnen vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung rechtlich prüfen lassen.

Was sagen Hersteller und PTB?

Die PTB (Physikalisch Technische Bundes-anstalt), welche zuständig für die Zulassungen der Messgeräte ist, äußert sich dazu auf Ihrer Homepage wie folgt:

„… Am 09.03.2021 erlangte die PTB nun Kennt-nis über weitere Versuche von Sachverständigen, die zeigen, dass es darüber hinaus spezielle Szenarien gibt, bei denen es auch unter den Regeln der ergänzten Gebrauchsanweisung zu unzulässigen  Messwertabweichungen kommen kann. Die PTB hat daraufhin umgehend den Hersteller und die zuständigen Stellen der Markt- und Verwendungsaufsichtsbehörden informiert und mit intensiven eigenen Versuchen begonnen. Die Ergebnisse stehen noch aus.“

Ein von mir vor dem Amtsgericht Mülheim an der Ruhr verhandeltes Verfahren zum Messgerät Leivtec XV3 wurde am 16.04.2021 in der Hauptverhandlung eingestellt (Aktenzeichen: 37 OWi-292 Js 573/20-88/20) und mit intensiven eigenen Versuchen begonnen. Die Ergebnisse stehen noch aus.“

Nun hat auch der Gerätehersteller alle Behörden angewiesen, dieses Messgerät nicht mehr einzusetzen.

Wie entscheiden die Gerichte?

Nach meinem Dafürhalten dürften Gerichte derzeit allein schon aufgrund der bestehenden Bedenken der Messsicherheit des Leivtec XV3 geneigt sein, die jeweiligen Ordnungswidrigkei-tenverfahren zumindest einzustellen oder aber den Betroffenen sogar freizusprechen.

Fahrverbot im Bußgeldbescheid? So gelingt eine erfolgreiche Abwendung!

Fahrverbote sind für uns Verkehrsteilnehmer ein besonders empfindlichstes Übel und wären in sehr vielen von mir verhandelten Fällen sogar existenzvernichtend gewesen. Das Gesetz und die Rechtsprechung billigen den Betroffenen jedoch die Möglichkeit zu, solch drohende Fahrverbote zu vermeiden. Dabei gibt es allerdings strenge Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Härtefalles, die m.E. nur von erfahrenen Verteidigern mit genauer Kenntnis der jeweiligen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung überwunden werden können.

Wann werden Fahrverbote verhängt?

Die meisten Fahrverbote, die i.d.R. auch 2 Punkte in Flensburg mit sich bringen können, werden verhängt bei Geschwindigkeitsverstößen ab einer Überschreitung um 41 km/h außerorts bzw. 31 km/h innerorts, bei zweimaliger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ab 26 km/h innerhalb eines Jahres sowie bei einem sog. qualifizierten Rotlichtverstoß (Rotlichtzeit länger als eine Sekunde) und bei Abstandsverstößen von weniger als 3/10 des halben Tacho­wertes.

Absehen vom Fahrverbot (Härtefallregelung)

Grundsätzlich wird die Bußgeldstelle bzw. das Gericht prüfen, ob das Fahrverbot in Ihrem konkreten Fall zu einer Existenzgefährdung (beispielsweise Verlust des Arbeitsplatzes bei Berufskraftfahrern) führt und daher eine besonders krasse Härte darstellt. Allerdings können nach der jeweils anwendbaren ortsabhängigen Rechtsprechung auch andere (z.B. private) Gründe für die Annahme einer besonderen Härte des Fahrverbotes genügen.

Hier sind die Gründe, weshalb Sie als Betroffener für die Dauer des Fahrverbotes nicht andere Möglichkeiten der Mobilität ausschöpfen können (etwa Bus & Bahn, Taxi oder sogar die befristete Einstellung eines Fahrers) glaubhaft darzulegen. Erkennt die Bußgeldstelle bzw. das Gericht eine solche unzumutbare Härte, kann ausnahmsweise von der Verhängung des Fahrverbotes gegen eine angemessene Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden.

Augenblicksversagen

Von einem Augenblicksversagen spricht man bei einer momentanen Unaufmerksamkeit, d.h. einem kurzfristigen, nicht grob fahrlässigen Versagen des betroffenen Fahrzeugführers. Ein Augenblicksversagen, das erfahrungsgemäß auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Fahrer unterläuft, und nicht als grobe Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers zu bewerten ist, kann nach Ansicht des OLG Düsseldorf (Aktenzeichen: IV-1 RBs 183/13) vorliegen,

  • wenn der Fahrer ein unübersichtliches Verkehrsgeschehen falsch gedeutet oder eine verwirrende Verkehrsregelung falsch verstanden hat,
  • auf eine besonders schwierige, insbesondere überraschend eingetretene Verkehrslage falsch reagiert oder
  • ein Verkehrszeichen schlicht übersehen hat und die sichtbaren äußeren Umstände auch nicht auf eine Beschränkung oder ein Ge- oder Verbot hingedeutet haben.

Insbesondere bei Rotlichtverstößen kann häufig wegen eines Augenblicksversagens vom Fahrverbot abgesehen werden. Ein solches kann hier etwa in Form des sog. „Mitzieheffekts“ gegeben sein, d.h. wenn der Betroffene durch das Anfahren anderer Verkehrsteilnehmer sozusagen „mitgezogen“ wird, obwohl für seine Fahrspur noch Rotlicht zeigte. In diesem Falle wird die Geldbuße nicht erhöht, sondern allein vom Fahrverbot abgesehen.

Was Sie tun sollten

Soweit für Sie der Antritt des Fahrverbots innerhalb der Ihnen möglicherweise gewährten viermonatigen Abgabefrist nicht möglich ist, so rate ich Ihnen dazu, sich unbedingt innerhalb der 2-wöchigen Einspruchsfrist an einen Verkehrsrechtsanwalt mit einschlägigen Erfahrungen zu wenden. Meiner Erfahrung nach ist es häufig möglich, bereits im behördlichen Verfahren (d.h. bevor die Sache an das Amtsgericht abgegeben wird) gegenüber der Bußgeldstelle ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen. Dies ist insbesondere für die Mandanten von erheblich finanziellem Vorteil, die nicht rechtsschutzversichert sind.

Beachten Sie aber in jedem Falle, dass Sie spätestens mit Ablauf der Ihnen ggfs. gewährten viermonatigen Antrittsfrist keine Fahrzeuge mehr im Straßenverkehr führen dürfen, selbst wenn Sie Ihren Führerschein noch nicht abgegeben haben. Andernfalls machen Sie sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG strafbar, was weitaus schlimmere Konsequenzen für Sie haben kann.

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